BeschlagnahmungAuspuff


Hinzugefügt von Markus am 18.02.2002

Mein Auspuff ist ziemlich laut. Kann die Polizei den bei einer Kontrolle einfach so beschlagnahmen?

Dieser Bericht kommt aus der neuen TL1000-FAQ, die von richie betreut wird.
Dort wird auf ähnliche Art und Weise das Wissen zur TL1000 gesammelt.
Wir wollen "Moppedübergreifend" unser Wissen austauschen.
Schon jetzt einmal herzlichen Dank dafür.

ICH ÜBERNEHME KEINE GARANTIE FÜR DIE RICHTIGKEIT DER ANGABEN!


Geschrieben von Chris am 2002-01-15
Der Originalbeitrag in der TL1000-FAQ ist hier zu finden.

Wann ist die Beschlagnahme einer Auspuffanlage durch die Polizei erlaubt?

Vorweg möchte ich festhalten, dass es zum Thema Beschlagnahme von Auspuffanlagen unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt. Nachfolgend kann ich natürlich nur die von mir vertretene und praktizierte Rechtsauffassung wiedergeben. Sollte jemand grundsätzlich andere Erfahrungen gemacht haben, möge man mir diese unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen (Sicherstellungsprotokoll etc.) zukommen lassen. Leider werden gerade an Bikertreffs und im Internet oftmals "Weisheiten & überlieferte Wahrheiten" weitergegeben, welche nach meiner Auffassung nicht nachvollziehbar sind.

Grundsätzlich gehe ich für die nachfolgenden Ausführungen davon aus, dass für die einschreitenden Polizeibeamten ein hinreichender Verdacht dafür bestand, dass durch die betreffende Auspuffanlage die gültigen Geräuschbestimmungen -> Eintragung im Fz.-Schein, überschritten wurden.

Nun kann entweder eine Nahfeld-Geräuschmessung vor Ort durch die Polizeibeamten oder an anderer geeigneter Stelle durch einen Sachverständigen erfolgen. Wie bereits im Artikel zur Geräuschmessung beschrieben, ist die Nichteinhaltung der "6km Umwegklausel" aus dem §49 STVZO nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall oder der Unrechtmäßigkeit einer Geräuschmessung! Für den Fall, dass eine geeignete Meßstelle nicht ohne weiteren Umweg zu erreichen ist und der betreffende Fz.-Führer nicht bereit ist, diesen weiteren Umweg zu fahren, kann die Polizei das Krad problemlos zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens sicherstellen (bei Widerspruch des Betroffenen spricht man von Beschlagnahme).
Nach erfolgter Geräuschmessung (und angenommener Überschreitung der Richtwerte) kann der weitere Betrieb des Krades durch die Polizei untersagt werden. Nur für den Fall, dass konkrete Anhaltspunkte des Einzelfalls dafür sprechen, der Fz.-Führer werde trotz des Verbots der Weiterfahrt das Krad nutzen, kann das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt werden. Diese konkreten Anhaltspunkte dürften aber in aller Regel kaum zu begründen sein. Weiter haben alle polizeilichen Maßnahmen unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Meiner Ansicht nach ist es nicht verhältnismäßig, einem Kradfahrer wegen eines zu lauten Auspuffs die Weiterfahrt zu untersagen, wenn dieser z.B. etliche km bis zu seinem Wohnort mit dem Taxi o.ä. zurücklegen müsste.
Dabei ist natürlich zu unterscheiden zwischen einem defekten Auspuff (z.B. durch gesetzte Dämmwolle), einem manipulierten Auspuff (z.B. durch Entfernen der db-Killer) und einem nicht zugelassenen Rennauspuff. Wer einen (ehemals) zugelassenen Auspuff manipuliert oder einen nie zugelassenen Schalldämpfer anbringt legt dabei sicher eine Höhere "kriminelle Energie" an den Tag als jemand, dessen Topf altersbedingt und ohne eigenes Zutun zu laut geworden ist.

Häufig wird davon berichtet, dass zu laute Töpfe durch die Polizei nach "positiver" Geräuschmessung sichergestellt wurden. Meiner Auffassung nach entbehrt diese Praktik einer vernünftigen rechtlichen Grundlage. Warum sollten als nicht regelkonform "entlarvte" Auspuffanlagen noch sichergestellt werden? Wohl kaum zur Beweissicherung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dafür genügt das Meßprotokoll, evtl. ein Foto und die Aussage der einschreitenden Beamten. Meiner Ansicht nach könnte sich die Möglichkeit der Sicherstellung nur dann ergeben, wenn der entsprechende Schalldämpfer als Beweismittel im Strafverfahren dienen soll. Dies könnte dann gegeben sein, wenn der Verdacht einer Urkundenfälschung im Raume steht (manipulierter Dämpfer mit EG-BE Prägung) und der beschuldigte Fz.-Führer den Verstoß bestreitet. In diesem Fall kann es notwendig sein, dass der Dämpfer unabhängig von der Geräuschmessung durch einen Sachverständigen im Hinblick auf Manipulationen begutachtet wird.

Abschließend noch einige gut gemeinte Tips im Umgang mit Polizeibeamten bei Kontrollen: Aggressivität, extreme Coolness und ein "großes Maul" sind kontraproduktiv. Wie überall im Leben gilt auch bei Kontrollen "Wie man in den Wald hinein ruft...". Eine äußerst dumme Aussage ist "...das habe ich schon so gekauft" Verantwortlich für den aktuellen Zustand des Fahrzeugs ist der Fahrzeugführer, in einigen Fällen zusätzlich der Halter. Sollte ein bekannter oder selbst verursacher Verstoß festgestellt werden, besser einlenken und alles Zugeben als durch starre Haltung die Folgekosten (Sicherstellung, Gutachetn etc.) künstlich in die Höhe treiben. Wie gesagt, betrachtet dies lediglich als wohlwollenden Ratschlag.


Grüße
Markus


Letzte Änderung: 19.2.2002 09:52:15 - Autor: Nico Hoffmann - Letzter Autor: Markus
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